Statuten der Vereinigung für Umweltrecht
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I Name und Sitz

Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung für Umweltrecht (VUR)» besteht ein politisch neutraler und religiös unabhängiger Verein mit Sitz in Zürich.

II Zweck und Mittel

Art. 2 Die Vereinigung bezweckt die Förderung des Umweltschutzrechts und seiner Anwendung sowie die Pflege des Erfahrungsaustausches unter ihren Mitgliedern.

Art. 3 Die Vereinigung verfolgt ihren Zweck namentlich durch
a) eine Dokumentation über die umweltrechtliche Praxis
b) die Herausgabe einer Zeitschrift
c) die wissenschaftliche Durchdringung des Umweltrechts
d) Veranstaltungen.

Art. 4 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus
a) Mitgliederbeiträgen
b) Beiträgen von Behörden
c) Zuwendungen Dritter.

Die Mitglieder der Vereinigung haften für deren Verbindlichkeiten nur in der Höhe der fälligen Jahresbeiträge.

III Organe und Zuständigkeiten

Art. 5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand ordentlicherweise einmal jährlich im ersten Halbjahr schriftlich zehn Tage zum voraus einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind innert dreissig Tagen einzuberufen, wenn dies ein Fünftel sämtlicher Mitglieder, der Vorstand oder der Beirat verlangen.

Art. 6 Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der Revisionsstelle
b) Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
c) Statutenänderung
d) Festlegung der Mitgliederbeiträge
e) Beratung und Beschluss über weitere Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

Art. 7 Der Vorstand ist das leitende Organ der Vereinigung. Er konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 6 lit. a selbst. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist bis zu einer Gesamtzeit von sechs Jahren und für die amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten bis zu einer Gesamtzeit von acht Jahren zulässig.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden in der Regel vom Präsidenten bzw. der Präsidentin einberufen. Zwei Mitglieder des Vorstandes können die Einberufung einer Sitzung innert dreissig Tagen verlangen.

Art. 7a Die Mitgliederversammlung wählt ein Vorstandsmitglied als Vertreterin oder Vertreter des BAFU. Für dieses Mitglied besteht keine Amtszeitbeschränkung.

Art. 8 Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er regelt die Vertretung der Vereinigung nach aussen.

Art. 9 Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat wählen.

Art. 10 Die Revisionsstelle hat zuhanden der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand zu prüfen. Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr.

IV Mitgliedschaft

Art. 11 Die Mitgliedschaft steht allen an der Erfüllung des Vereinszwecks interessierten Personen und Institutionen offen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Einzel- oder Kollektivmitglied, im Falle der Ablehnung ohne Angabe von Gründen.

Art. 12 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt auf Ende des Geschäftsjahres, durch Ausschluss, durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung und durch Tod.

Art. 13 Die Mitgliederbeiträge können nach Mitgliederkategorien abgestuft werden.

V Verschiedenes

Art. 14 Beschlüsse aller Organe der Vereinigung erfolgen mit einfachem Mehr der Anwesenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. Präsidentin.

Art. 15 Zirkularbeschlüsse des Vorstandes per E-Mail sind möglich, wobei alle Mitglieder die Möglichkeit der Stimmabgabe erhalten müssen. Ein Zirkularbeschluss ist zustande gekommen, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist eine Sitzung einzuberufen. Der Zirkularbeschluss wird dem Protokoll der nächsten Sitzung beigefügt.

Art. 16 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 17 Wird der Verein aufgelöst, so ist ein allfällig verbleibendes Restvermögen einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Zürich, 31. Oktober 1985,
revidiert 23. September 1986, 10. Juni 1988, 25. Juni 1992, 21. Juni 2000, 21. Juni 2006, 16. Juni 2009