Biotopschutz innerhalb der Bauzone
Leitsätze
Unzulässige Rüge einer Heimatschutzorganisation, die ihre Beschwerdebefugnis auf die Erfüllung einer Bundesaufgabe stützt: Der Schweizer Heimatschutz ist im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben zum Natur- und Heimatschutz und der damit verbundenen Erfüllung einer Bundesaufgabe grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Jedoch kann er dabei neben dem Bundesrecht nicht zusätzlich die Verletzung einer kommunalen Bauvorschrift rügen, die – wie hier zur Mindestgrösse einer Bauparzelle –
nicht auf die Interessen des Natur- und Heimatschutzes abzielt (E. 3.4).
Hinweise auf ein schützenswertes Biotop und das Vorhandensein von Wald: Das Bauvorhaben (Abriss einer historischen Baute mit Rodung des Baumbestandes für Neubau) ist in einem Gebiet von vorrangigem biologischem Interesse des kantonalen ökologischen Netzwerks geplant. Dieses umfasst Flächen, die eine besonders reiche und wertvolle Biodiversität sowie natürliche Lebensräume…
Zeitschrift URP
URP 2025 91
Publikationsart
Entscheid