Gewässerschutz; Rechtmässigkeit einer neuen Grundwasserschutzzone zur Sicherstellung einer Trinkwasserversorgung mit privater Trägerschaft
Leitsätze
Die definitive Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone zur Sicherstellung einer Trinkwasserversorgung mit privater Trägerschaft zugunsten dienstbarkeitsberechtigter Personen führt für die betroffenen Grundeigentümer zu einer Einschränkung ihrer landwirtschaftlichen Nutzungsbefugnisse (E. 5.2). Eine mögliche Überschreitung der numerischen Anforderungen für Chlorid und Nitrat an das Grundwasser schliesst die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone nicht aus, sondern verlangt von den Inhabern der Wasserfassung eine Beobachtungs- und Meldepflicht bei Überschreitungen, sodass die zuständige Behörde Massnahmen nach Art. 47 GSchV ergreifen kann (E. 5.2.3.4). Auch der Umstand, dass die Schutzzone S3 im Bereich einer Altlastendeponie liegt, steht der Ausscheidung nicht entgegen. Da es sich dabei um eine planerische Massnahme handelt, kommt Art. 3 AltlV nicht zur Anwendung (E. 5.2.4). Sind wie hier bereits bestehende Strassen vorhanden, ist eine…
Zeitschrift URP
URP 2025 210
Publikationsart
Entscheid