Baubewilligung für eine Photovoltaik-Grossanlage; Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde
Leitsätze
Für die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege ist im Kanton Bern in der Regel ein zweistufiger Beschwerdeweg vorgesehen. Bauentscheide der Gemeinden oder Regierungsstatthalterämter können zunächst bei der zuständigen Direktion und anschliessend beim Verwaltungsgericht angefochten werden (E. 1.2). Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung kann das Verwaltungsgericht ausnahmsweise als erste und einzige Beschwerdeinstanz vorsehen (E. 1.3). Entscheide über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen unterliegen gemäss der massgebenden kantonalen Einführungsverordnung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 1.4).
Zu prüfen ist, ob die fragliche Bestimmung der kantonalen Einführungsverordnung eine genügende Rechtsgrundlage darstellt, um vom grundsätzlich zweistufigen Instanzenzug in der bernischen Verwaltungsrechtspflege abzuweichen (E. 2). Gemäss Art. 88 Abs. 3 der bernischen Kantonsverfassung (KV) kann der Regierungsrat in Fällen zeitlicher…
Zeitschrift URP
URP 2025 345
Publikationsart
Entscheid