Gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für private Freizeitanlagen innerhalb des provisorischen Gewässerraums
Leitsätze
Die Ausnahmebewilligung für den Neubau eines Sitzplatzes mit einem Jacuzzi, einer Sandsteinmauer und einer Slipanlage innerhalb des provisorischen Gewässerraums am Zürichsee wurde zu Recht verweigert. Da nach Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung – bei der die Anliegen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und das Interesse der Öffentlichkeit an einer städtebaulichen Verdichtung bzw. an einem erleichterten Zugang zu den Gewässern (Erholungsraum) berücksichtigt werden müssen – überwiegt das Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums (E. 2.5). Das private Interesse, den Sitzplatz und den Jacuzzi etc. direkt am Ufer anzulegen, fällt dagegen nicht stark ins Gewicht. Die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung setzt ein sachlich und objektiv begründetes Bedürfnis an der Beanspruchung des Gewässerraums voraus. Vorliegend fehlt dieses Bedürfnis, da das Grundstück auch unter Wahrung des…
Zeitschrift URP
URP 2025 363
Publikationsart
Entscheid