Gewässerschutz; Bindungswirkung einer detaillierten Nutzungsplanung für Einbringung fester Stoffe in Seen
Leitsätze
Das Projekt betrifft die Erstellung einer Hafenanlage mit zusätzlichen Elementen für Freizeit und Renaturierung (Uferumgestaltung, Zugänge zum Wasser, Schutzbauten sowie zwei künstliche Inseln). Es setzt umfangreiche Auffüllungen im See voraus. Das Einbringen fester Stoffe in Seen ist grundsätzlich untersagt. Es handelt sich um eine quantitativ ausgerichtete Vorschrift, die verhindern soll, dass Seen als Ablagerungsstellen dienen, natürliche Verlandungsprozesse künstlich beschleunigt und die ökologisch besonders wertvollen Ufer- und Flachwasserzonen beeinträchtigt werden. Entsprechende Eingriffe sind daher nur ausnahmsweise zulässig, namentlich bei Standortgebundenheit, überwiegenden öffentlichen Interessen und fehlenden Alternativen sowie unter möglichst naturnaher Gestaltung (E. 2.1–2.2).
Die Planungsbehörde legte im Rahmen der dem Vorhaben zugrunde liegenden Nutzungsplanung Lage, Dimensionierung und Auffüllungsbedarf der Seeanlagen…
Zeitschrift URP
URP 2026 202
Publikationsart
Entscheid