I. Rechtsetzung
a) Inkraftsetzung
— Der Bundesrat stärkt Recycling bei Verpackungen und Abfällen: Am 1. August 2026 traten mehrere Verordnungen in Kraft, welche neue Regeln für Verpackungen, Abfälle und Littering aufstellen. Diese Änderungen fördern die Kreislaufwirtschaft, stärken das Recycling und setzen schweizweit einheitliche Bussen bei Littering um. Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) nimmt den sogenannten «Littering»-Straftatbestand auf, welcher in den Art. 31b Abs. 7 und 61 Abs. 4 gesetzlich verankert ist. Die Übertretung wird mit einer Busse bis zu 300 Fr. geahndet (AS 2026 356). Zudem hat der Bundesrat zwei Verordnungen revidiert. Die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (VVEA; SR 814.600) passt die Abfall-Verwertungshierarchie an. So müssen Siedlungsabfälle primär der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung zugeführt werden, wenn diese technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und umweltfreundlicher ist. Subsidiär kommt primo loco eine stofflich-energetische Verwertung zum Zuge und secondo loco eine rein energetische Verwertung (AS 2026 357). Die neue Verpackungsverordnung vom 24. Juni 2026 (VerpV; SR 814.621) ersetzt die bisherige Getränkeverpackungsverordnung und gilt künftig für alle Verpackungen, mit dem Ziel besserer Rezyklierbarkeit und höherer Recyclingquoten (55 % bei Kunststoff, 70 % bei Getränkekartons). Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (AS 2026 358).
— Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) wird wie folgt geändert: Gemäss Art. 108 Abs. 1 SSV muss bei Abweichungen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV) die festgelegte Hierarchie des Strassennetzes sowie die Funktionen der verkehrsorientierten Strassen gewährleistet werden. Das Prinzip der Gewährleistung der Verkehrsorientierung muss bereits vor der Festlegung gemäss Art. 108 Abs. 4 SSV geprüft werden. Die Anpassungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft (AS 2026 438).
— Die Verordnung des UVEK vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) sieht in Art. 1a eine Ausnahme für verkehrsorientierte Strassen sowie für Abschnitte von verkehrsorientierten Strassen vom Geltungsbereich vor. Diese Anpassung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft (AS 2026 439).