Lärmschutz; Betriebslärm – Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Sanierung
Leitsätze
Das Ergreifen vorsorglicher Massnahmen im Rahmen einer Lärmsanierung setzt das Vorliegen einer Notsituation voraus, die keine Verzögerung bis zur endgültigen Entscheidung zulässt. Eine solche Situation liegt vor, wenn eine Gefahr besteht, die das Leben der betroffenen Personen unmittelbar bedroht, ihnen schwere Gesundheitsschäden zufügen könnte oder geeignet ist, wichtige Ökosysteme ernsthaft zu schädigen. Vorsorgliche Massnahmen bis hin zu einer vollständigen Stilllegung der Anlage sind nicht in jedem Fall notwendig, wenn der Alarmwert überschritten wird. Wenn die Sanierung rasch angeordnet und durchgeführt werden kann, sollte auf solche Massnahmen verzichtet werden. Zieht sich das Verfahren zur Anordnung der Sanierung hingegen in die Länge, sind präventive Massnahmen in Betracht zu ziehen (E. 4.5).
Im vorliegenden Fall kann die Interessenabwägung zwischen der vollständigen Einstellung der Geschäftstätigkeit eines seit Jahrzehnten…
Zeitschrift URP
URP 2025 75
Publikationsart
Entscheid