Waldfeststellung: dynamischer Waldbegriff; Koordinationsgebot; Vertrauensschutz
Anmerkung der Redaktion
Unter der früheren Forstpolizeigesetzgebung des Bundes galt umfassend der dynamische Waldbegriff, wie er gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 WaG im Grundsatz noch heute Bestand hat. Als Wald gilt nach dieser Bestimmung jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann.
Mit der Regelung von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 WaG in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (AS 1992 2521; heute Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a WaG), kehrte der Gesetzgeber für den Bereich der Bauzonen vom dynamischen Waldbegriff ab. In den Nutzungsplänen nach RPG sind seit dem 1. Januar 1993 feste Grenzen zwischen Wald und Bauzonen einzutragen. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG). Sodann regelte Art. 13 Abs. 3 WaG in der ursprünglichen Fassung Folgendes: «Waldgrenzen sind im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 dieses Gesetzes zu überprüfen,…
Zeitschrift URP
URP 2026 284
Publikationsart
Anmerkung