Interkantonales Wasserkraftvorhaben; Koordination der kantonalen Verfahren; Beschwerdelegitimation
Leitsätze
Der Koordinationsgrundsatz ist auf Fälle zugeschnitten, in denen mehrere Behörden eines Kantons ein Projekt beurteilen. Bei Wasserkraftvorhaben mit Boden- oder Gewässerbeanspruchung in mehreren Kantonen – wie hier – sind Bewilligungs- und Konzessionsverfahren in jedem betroffenen Kanton durchzuführen. Dabei entscheiden die Kantone im gegenseitigen Einvernehmen. Die Verfahren sind grundsätzlich in jedem Kanton nach den jeweiligen Vorschriften durchzuführen. Wie die Verfahren koordiniert werden und das Einvernehmen hergestellt wird, liegt in der Verantwortung der beteiligten Kantone. Möglich sind etwa ein gemeinsamer Konzessionsentscheid oder inhaltlich aufeinander abgestimmte Einzelentscheide. Auch die Bestimmung eines Leitverfahrens ist nicht ausgeschlossen. Dazu sind die Kantone jedoch nicht verpflichtet. Sie können die Verfahren auch auf andere geeignete Weise abstimmen, etwa durch Austausch von Akten und Fachberichten sowie Koordinationsvorbehalte…
Zeitschrift URP
URP 2025 477
Publikationsart
Entscheid