Abfallentsorgung; kommunales Entsorgungsmonopol bei vermischtem Abfall als Siedlungsabfall
Leitsätze
Das Bundesrecht weist die Entsorgungsverantwortung für Siedlungsabfälle den Kantonen zu. Es handelt sich dabei um ein staatliches Monopol, das die öffentliche Hand dazu berechtigt, unter Ausschluss privater Unternehmen gewerblich tätig zu werden. Die Kantone können die Aufgabe an die Gemeinden delegieren, wie dies im vorliegenden Fall vorgesehen ist. Die übrigen Abfälle muss der Inhaber selbst entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen (E. 4.1, 4.3).
Bei Abfällen aus Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen ist zwischen betriebsspezifischen und nicht betriebsspezifischen Abfällen zu unterscheiden. Letztere entstehen etwa durch den alltäglichen Konsum der Mitarbeitenden (z.B. Inhalt des Abfalleimers am Arbeitsplatz) und gelten bei Betrieben mit weniger als 250 Vollzeitstellen als Siedlungsabfälle, da sie betreffend Inhaltsstoffen und Mengenverhältnissen mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Dagegen sind betriebsspezifische…
Zeitschrift URP
URP 2026 93
Publikationsart
Entscheid