Altlastensanierung; Konkursrecht, Kollokation; Schätzung der Sanierungskosten mit einer Plausibilitätsprüfung
Leitsätze
Im Konkurs eines ehemaligen Textilveredelungsbetriebs, dessen Untergrund mit Schadstoffen kontaminiert ist und der als Verursacher der Altlast gilt, ist streitig, ob eine vom Kanton verfügte 90-Prozent-Kostenquote für künftige Sanierungskosten trotz noch unbekannter Dauer und Höhe der Sanierung als Konkursforderung kolloziert werden darf.
Es verstösst nicht gegen das Willkürverbot, wenn die kantonale Vorinstanz die Forderung, die sich auf die Pflicht zur Kostentragung stützt, in sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR mit einer Plausibilitätsprüfung geschätzt und kolloziert hat. Ist der Umfang der Forderung noch nicht bestimmbar, darf das Gericht die Forderung auf ihre Plausibilität prüfen, da mit der Geltendmachung im Konkurs nicht zugewartet werden kann (E. 3.4.4 und 3.4.5). Es kann nicht verlangt werden, die tatsächlichen Sanierungskosten im Detail darzulegen, wenn diese weder bekannt noch absehbar sind. Art. 42 Abs. 2 OR ist auch…
Zeitschrift URP
URP 2026 87
Publikationsart
Entscheid