Altlastensanierung; Übernahme der Untersuchungskosten durch das Gemeinwesen; Bemessung der Haftungsquote der schuldhaften Standortinhaberin
Leitsätze
Zwei formell im Kataster eingetragenen Standorte auf ein- und demselben Betriebsgelände und Grundstück wurden gemeinsam untersucht, wobei sich der Verdacht der Belastung durch umweltgefährdende Stoffe nur mit Bezug auf einen der beiden Standorte bestätigt hat. In dieser Situation rechtfertigt es sich nicht, die Untersuchungskosten des unbelasteten Standorts gestützt auf Art. 32d Abs. 5 USG dem Gemeinwesen aufzubürden (E. 3.5).
Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin von 30 % ist bundesrechtskonform, da sie die Belastung bewusst zugelassen hat und von der Sanierung wirtschaftlich profitiert (E. 5). Indem die Vorinstanz die Betriebstätigkeit auf dem nördlichen, altlastenrechtlich irrelevanten Areal bei der Festlegung der Quote mitberücksichtigte, liess sie sich von unsachlichen Motiven leiten. Entsprechend ist die Quote der Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin von 62,5 auf 55 % zu reduzieren (E. 6.4).
Zeitschrift URP
URP 2026 83
Publikationsart
Entscheid