Koordinationspflicht kantonaler Rechtsmittelverfahren; Gabelung des Rechtsmittelwegs bei einem Mobilfunkvorhaben ausserhalb der Bauzone; Eingriff in kantonales Verfahrensrecht
Leitsätze
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone wie der vorliegende Umbau einer Mobilfunkanlage, die sowohl eine kantonale Ausnahmebewilligung als auch eine kommunale Baubewilligung erfordern, unterliegen aufgrund ihres engen Sachzusammenhangs der Koordinationspflicht. Dies gilt auch für die entsprechenden Rechtsmittelverfahren (E. 2.2 und 2.3.1). Im kantonalen Rechtsmittelverfahren gilt von Bundesrechts wegen das Konzentrationsprinzip: Die Kantone sind verpflichtet, für die Anfechtung von koordinationsbedürftigen Verfügungen kantonaler und kommunaler Behörden einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Eine Gabelung des Rechtsweges, d.h. die Zuständigkeit verschiedener Rechtsmittelinstanzen in der Sache, ist somit bundesrechtswidrig (E. 2.3.3).
Vorliegend wurde zwar das Verfahren formell koordiniert, indem die kantonale Ausnahmebewilligung und die kommunale Baubewilligung zusammen eröffnet wurden, jedoch enthalten sie der kantonalen Rechtsmittelordnung…
Zeitschrift URP
URP 2026 75
Publikationsart
Entscheid