Umweltrechtlicher Bagatellfall; Verhältnismässigkeit zusätzlicher Massnahmen zur Verringerung von Geruchsimmissionen eines privaten Containerabstellplatzes
Hinweis
Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 23. Mai 2025 (1C_494/2024)
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 1
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 11 (Abs. 2)
Leitsätze
Die Feststellung, dass nur mit geringfügigen Geruchsimmissionen des geplanten Containerabstellplatzes zu rechnen ist, ist aufgrund des Standorts und der Zusammensetzung des Kehrichts nicht zu beanstanden (E. 3.3). Liegt ein solcher umweltrechtlicher Bagatellfall vor, muss der Nutzen einer zusätzlichen Massnahme deren Aufwand deutlich überwiegen. Die von der betroffenen Nachbarin geforderte Verschiebung der Anlage würde eine alternative Neuplanung bedeuten und nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Geringfügigkeit der zu erwartenden Geruchsimmission stehen. Eine derartige Anordnung kann gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden (E. 3.4).
Zeitschrift URP
URP 2026 102
Publikationsart
Entscheid