Biotopschutz – Neugestaltung einer Uferpromenade; fehlender Bestand an Ufervegetation; kein Eingriff in schützenswerten Uferbereich
Leitsätze
Als «Ufervegetation» gemäss Art. 21 NHG gilt natürliche oder naturnahe Vegetation, die in der Regel eine gewisse Dichte und Abundanz (Häufigkeit des Vorkommens) mindestens einer charakteristischen Pflanzenart sowie entsprechende Standortverhältnisse voraussetzt. Beim vorliegenden, stark verbauten Ufer mit nur sehr vereinzelten, wenig dichten Vegetationsbeständen sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Begriff des «Uferbereichs» gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG geht weiter und kann unter Umständen auch Standorte umfassen, auf denen im Moment noch keine schützenswerten Lebensgemeinschaften, sondern erst gute Voraussetzungen dafür vorhanden sind. Vorliegend handelt es sich indes um hart verbautes Ufer mit geringer Vegetation, das sich weder durch einschlägige Kennarten auszeichnet noch über geschützte Pflanzen und Tiere verfügt; damit liegt kein schützenswerter Uferbereich vor. Und selbst wenn von einem solchen auszugehen wäre, würde…
Zeitschrift URP
URP 2026 304
Publikationsart
Entscheid