Denkmalschutz; abstrakte Normenkontrolle betreffend Aufhebung des kantonalen Zustimmungserfordernisses zur Beseitigung und Beeinträchtigung von unter Schutz gestellten Objekten
Leitsätze
Die Rechtsetzung beruht auf einem politischen Prozess, der sowohl eine gewisse Zeit beansprucht als auch über eine inhaltliche Spannbreite verfügt. Um gerichtlich beurteilbar (justiziabel) zu sein, muss die Handlungspflicht, die den gesetzgeberischen Spielraum begrenzt, nach konstanter Rechtsprechung inhaltlich und zeitlich hinreichend bestimmt sein (E. 2).
Während das RPG vorsieht, dass die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, enthalten weder das NHG bzw. die NHV noch das Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (Granada-Übereinkommen) eine entsprechende Vorschrift. Aus diesen Rechtsgrundlagen geht einzig die allgemeine Pflicht hervor, für einen «sachgerechten und wirksamen Vollzug» bzw. für ein «wirksames Kontroll- und Genehmigungsverfahren» zu sorgen. Eine klare und konkrete…
Zeitschrift URP
URP 2026 259
Publikationsart
Entscheid