Moorlandschaftsschutz; fehlende Baubewilligungspflicht der geringfügigen Fassadenerneuerung und zulässige Erneuerung der Dacheindeckung eines Ferienhauses
Leitsätze
In der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung ist die (flächenmässig geringfügige) Fassadenerneuerung nicht baubewilligungspflichtig (E. 4.3), der Ersatz sämtlicher Dachziegel (infolge Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes) sowie die teilweise (Wieder-)Aufschichtung der Steine einer Seemauer, die Palisadenreihe und der Pappelschutz hingegen schon (E. 4.2 und 4.4 f.).
Der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten in Moorlandschaften von nationaler Bedeutung sind zulässig, sofern sie auf die Ausnutzung der normalen Lebensdauer abzielen (E. 5.1–5.4). Ein Haus erreicht diese, wenn es in normalem Umfang regelmässig unterhalten und erneuert wird (E. 5.5–5.7).
Die Erneuerung der Dacheindeckung greift nicht in die Grundstruktur des Ferienhauses ein und berührt dessen Umfang sowie Erscheinungsbild nicht; sie ist zulässig, zumal sie auch nicht die normale Lebensdauer des Hauses insgesamt verlängert, sondern (bloss)…
Zeitschrift URP
URP 2026 311
Publikationsart
Entscheid