Gewässerschutz; keine Erstattung von Betriebs- und Unterhaltskosten im Zuge von Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
Anmerkung
Im vorliegenden Urteil geht es um die Auslegung von Art. 34 und Art. 62 Abs. 2 EnG. Diese Bestimmungen regeln die Erstattung der Kosten für Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a GSchG oder Art. 10 BGF an die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke.
Bei der Erteilung von Konzessionen für neue Wasserkraftwerke müssen Massnahmen zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen der einheimischen Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume (Art. 39a und Art. 43a GSchG) sowie zur Schaffung günstiger Lebensbedingungen für Fische, insbesondere zur Sicherstellung der freien Fischwanderung (Art. 9 Abs. 1 BGF), angeordnet werden. Dies erfolgt zu einem grossen Teil im Rahmen der Wasserentnahmebewilligung nach Art. 29 GSchG (vgl. Art. 8 Abs. 4 BGF). Die Kosten für die Massnahmen sind von der Bauherrschaft bzw. von den Inhabern der Anlagen zu tragen.
Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an…
Zeitschrift URP
URP 2025 683
Publikationsart
Anmerkung