Windenergie; Unvereinbarkeit kommunaler Richtplanung und Bauvorschriften zu Windenergieanlagen mit Bundesrecht und kantonalem Richtplan
Leitsätze
Zwar dürfen die Kantone – und im Rahmen ihrer Vorgaben die Gemeinden – gemäss USG im Bereich des Immissionsschutzes eigene Vorschriften erlassen, solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht Gebrauch gemacht hat. Dabei dürfen sie jedoch keine neuen Immissionsgrenzwerte sowie Alarmwerte oder Planungswerte einführen. Das Bundesrecht verbietet somit die von der kommunalen Richtplanung auf Gemeindeebene vorgesehenen Belastungsgrenzwerte für von Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall und periodischen Schattenwurf. Gleiches gilt für Beleuchtungsbeschränkungen zum Schutz der Luftfahrt; die Bundesvorgaben zur Luftfahrtinfrastruktur lassen auch dafür keinen Spielraum (E. 6).
Gemäss kantonalem Richtplan ist bei der Standortwahl von Windenergieanlagen eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die Menschen sowie die Tier- und Pflanzenwelt durchzuführen. Diesem…
Zeitschrift URP
URP 2025 689
Publikationsart
Entscheid