Lärmschutz; Konkretisierung des Vorsorgeprinzips bei Luft/Wasser-Wärmepumpen
Leitsätze
Die seit November 2023 geltende Regelung der LSV konkretisiert das Vorsorgeprinzip für Luft/Wasser-Wärmepumpen wie folgt: Bei Einhaltung der Planungswerte sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nur dann zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann. Ziel ist die Vereinfachung der Bewilligungsverfahren für solche Anlagen bei einem präzisierten Kosten-Nutzen-Verhältnis für Massnahmen zu weitergehenden Emissionsbegrenzungen. Im Lichte des Vorsorgeprinzips gilt dabei auch die Wahl des konkreten Standorts einer Wärmepumpe als eine für die Emissionsbegrenzung in Betracht fallende Massnahme (E. 4.2).
Im vorliegenden Fall bestehen gemäss BAFU weder Anhaltspunkte noch wird von der Beschwerdeführerin dargetan, dass die von ihr alternativ vorgeschlagenen Standorte der Wärmepumpe an der West- oder Südfassade im Vergleich zur geplanten Platzierung an…
Zeitschrift URP
URP 2025 714
Publikationsart
Entscheid