Lärmschutz; fehlende Erschliessungsplanung – keine Beurteilungsbasis für Beschwerdelegimitation im Baubewilligungsverfahren
Leitsätze
Nachbarn sind nach konstanter Rechtsprechung nur dann zur Beschwerde gegen eine Baubewilligung legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch vom Bauvorhaben verursachte Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen sind. Solche Auswirkungen lassen sich nur zuverlässig beurteilen, wenn die verkehrstechnische Erschliessung des Projekts verbindlich feststeht. Verkehrslärm kann dabei eine Legitimation begründen, sofern dessen Zunahme qualitativ (Art des Verkehrsgeräuschs) oder quantitativ (Erhöhung des Lärmpegels) deutlich wahrnehmbar ist (E. 2.2).
Vorliegend steht noch nicht fest, wie die Bauparzelle erschlossen werden soll. Solange das entsprechende Planverfahren nicht durchgeführt und abgeschlossen ist, bleibt unklar, wie der Zufahrtsverkehr abgewickelt wird und welche Immissionen daraus resultieren (E. 2.4; vgl. auch E. 1.2).
Mangels abgeschlossener…
Zeitschrift URP
URP 2025 740
Publikationsart
Entscheid