Gewässerschutz; Sicherung des definitiven Gewässerraums durch eine Planungszone; einstweilen keine Baubewilligung im Nahbereich des Fliessgewässers
Leitsätze
Aus Gründen der Prozessökonomie sind die gewässerrechtlichen Fragen umgehend zu klären und auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid einzutreten; andernfalls droht eine weitere Verzögerung der bereits überfälligen Gewässerraumfestlegung oder eine negative Präjudizierung durch Baubewilligungen (E. 1.5). Das Bauprojekt mit vier Mehrfamilienhäusern liegt zumindest teilweise im noch nicht festgelegten definitiven Gewässerraum der Töss (E. 3.6). Der übergangsrechtliche Gewässerraum, der hier eingehalten wird, ist bei grossen Fliessgewässern (wie der Töss) in aller Regel kleiner als der definitive, was zu einer Schutzlücke führt. Diese hat der Verordnungsgeber zwar in Kauf genommen – allerdings nur für begrenzte Zeit bis zum ordentlichen Abschluss der Gewässerraumfestlegung per Ende 2018 (E. 4.1). Wird diese Frist wie hier nicht eingehalten, müssen die Kantone dafür sorgen, dass die künftige Gewässerraumfestlegung und…
Zeitschrift URP
URP 2026 168
Publikationsart
Entscheid