Gewässerschutz; Beschwerdelegitimation von Natur- und Heimatschutzorganisation bei Vorhaben im Gewässerschutzbereich Au
Leitsätze
Gewässerschutzrechtliche Beschwerdelegitimation: Eine Bundesaufgabe liegt vor, wenn für Anlagen oder Tätigkeiten in besonders gefährdeten Bereichen wie dem Gewässerschutzbereich Au (Grundwasser) eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bewilligung als Ausnahmebewilligung auszugestalten ist, weil das Vorhaben unter den mittleren Grundwasserspiegel reicht, oder ob es sich um eine Polizeierlaubnis handelt, die Arbeiten betrifft, bei denen keine Unterschreitung dieses Grundwasserspiegels vorliegt, die jedoch aufgrund von Grabungen, Erdbewegungen oder ähnlichen Arbeiten das Gewässer gefährden können. Beide Bewilligungen verfolgen denselben Zweck des Grundwasserschutzes und vermögen eine Bundesaufgabe zu begründen (E. 3.3).
Zur Begründung der Legitimation beschwerdeberechtigter Organisationen muss glaubhaft gemacht werden, dass für das konkrete Vorhaben tatsächlich ein Anknüpfungspunkt für…
Zeitschrift URP
URP 2026 404
Publikationsart
Entscheid