CO2-Gesetz; Definition des Begriffs Importeur; Zulässigkeit einer CO2-Börse, Sanktionen wegen Überschreitung der individuellen Zielvorgaben bei Personenwagen
Leitsätze
Als Importeur im Sinne des CO2-Gesetzes gilt jene Person, die einen Personenwagen erstmals in Verkehr setzt. Damit ist nicht der Import (Grenzübertritt) in die Schweiz, sondern das Inverkehrbringen respektive die erstmalige Zulassung eines Personenwagens der massgebende Anknüpfungspunkt für die Abgabeerhebung (E. 5.2.3 und 5.2.7). Typengenehmigte Personenwagen werden durch den Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigungen in Verkehr gesetzt (E. 5.3.4 und E. 5.4). Da die A. AG im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen erstmals in Verkehr gesetzt hat, gilt sie im Referenzjahr als Grossimporteurin (E. 5.5.2).
Der Betrieb einer CO2-Börse mit Emissionswerten im Bereich der Emissionsvorschriften für Personenwagen ist zwar im CO2-Gesetz nicht vorgesehen, aber aufgrund deren geldwerten Handelbarkeit zulässig (E. 6.3.1). Diese sind auch übertragbar, da das Gesetz die Gründung von Emissionsgemeinschaften…
Zeitschrift URP
URP 2025 172
Publikationsart
Entscheid