Immissionsschutz; fehlende Beschwerdelegitimation der Kantonsregierung
Leitsätze
Nach konstanter Rechtsprechung sind Gemeinwesen insbesondere dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt sind. Besondere Zurückhaltung ist bei intraorganischen Konflikten zwischen der kantonalen Exekutive und Justiz angezeigt; solche Streitigkeiten sollen grundsätzlich nicht vor Bundesgericht ausgetragen werden (E. 2.2–2.3).
Im vorliegenden Fall, der die unterschiedliche Auffassung der beiden kantonalen Organe bezüglich der Auslegung des Umweltrechts zur Zulässigkeit von Geruchsimmissionen aus einer Tierhaltungsanlage betrifft, möchte die Kantonsregierung die Umweltvorschriften des Bundes in ihrer Auslegung auch für künftige Fälle einheitlich angewendet haben. Dieses Anliegen verschafft der Regierung jedoch keine Beschwerdeberechtigung. Andernfalls könnte die kantonale Exekutive jedes ihr missliebige Urteil eines obersten kantonalen Gerichts beim Bundesgericht anfechten,…
Zeitschrift URP
URP 2026 69
Publikationsart
Entscheid