Vorsorgeprinzip; Verhältnismässigkeit zusätzlicher Massnahmen zur Verringerung von Lärm- und Geruchsimmissionen einer Abfallsammelstelle
Leitsätze
Eine über die bereits getroffenen Massnahmen hinausgehende Begrenzung der Geruchs- und Lärmimmissionen einer rechtskräftig bewilligten Abfallsammelstelle, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhält und keine übermässige Geruchsimmission verursacht, ist nur dann verhältnismässig, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann. In Anbetracht bereits umgesetzter emissionsreduzierender Massnahmen (regelmässige Auswaschung, Anbringung von Gummidichtungen, zusätzliche Lärmdämmungen) sowie des Bedürfnisses der Dorfbevölkerung an einer zentralen, gut erreichbaren Abfallentsorgung ist eine (Teil-)Schliessung der Abfallsammelstelle nicht verhältnismässig. Die Sammelstelle verstösst somit nicht gegen das Vorsorgeprinzip (E. 4.2.3).
Zeitschrift URP
URP 2026 105
Publikationsart
Entscheid