Gewässerschutz – Gewässerraum; Ausnahme für zonenkonforme Anlagen ausserhalb dicht überbauter Gebiete bei Baulücken innerhalb überbauter Parzellenreihen
Leitsätze
Das Bauvorhaben (Neubau einer Tankstelle) liegt gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht in einem dicht überbauten Gebiet; die betroffenen Parzellen befinden sich in peripherer Lage zum Ortszentrum; unter anderem liegen sie näher bei der Nichtbauzone als bei der nächsten Kernzone und nicht im Gebiet eines kantonalen Entwicklungsschwerpunkts (E. 4.3–4.4; E. 5.7). Auch ausserhalb von dicht überbauten Gebieten kann eine Ausnahmebewilligung für zonenkonforme Anlagen in Betracht fallen, wenn eine unüberbaute Parzelle als Baulücke innerhalb einer Reihe überbauter Parzellen erscheint. Dies gilt namentlich, wenn die Raumverhältnisse aufgrund bestehender, in ihrem Bestand geschützter Anlagen auf lange Sicht beengt bleiben und die Freihaltung einzelner Parzellen so keinen Nutzen für das Gewässer erwarten lässt (E. 6.1). Im vorliegenden Fall liegen die betroffenen Parzellen innerhalb einer Parzellenreihe, die den Gewässerraum über…
Zeitschrift URP
URP 2026 187
Publikationsart
Entscheid