Altlastensanierung; Qualifikation als Verhaltensverursacher gestützt auf Gefährlichkeit des Abfalls; Kostenverteilung
Leitsätze
Das den Abfall ablagernde Unternehmen ist als Verhaltensverursacher zu qualifizieren, wenn die Ablagerung unmittelbar ursächlich für die Verschmutzung ist. Die Gefährlichkeit des Abfalls bildet dabei ein wichtiges Kriterium für die Unmittelbarkeit der Belastung. Die Ablagerung von Fässern mit toxischen Abfällen (Polychlorierte Biphenyle; PCB) in einer gewöhnlichen Deponie stellt für sich allein eine unmittelbare Ursache der Verschmutzung dar, womit das ablagernde Unternehmen als Verhaltensverursacher zu qualifizieren ist (E. 5.3).
Eine Quote von 45 % als Verhaltensverursacherin zulasten der betreibenden Gemeinde (Stadt Freiburg) ist dennoch bundesrechtskonform; dies wegen der mangelhaften Bewirtschaftung der Deponie sowie der Missachtung gewässerschutzrechtlicher Vorschriften und kantonaler Anordnungen. Dem Kanton wiederum sind 10 % als Grundeigentümer (Zustandsverursacher), 5 % für die entgeltliche Bereitstellung des Standorts trotz…
Zeitschrift URP
URP 2026 378
Publikationsart
Entscheid