Emissionshandelssystem (EHS); Einbezug der Lachgasemissionen bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten
Leitsätze
Die A. AG erfüllt die Voraussetzungen für die verpflichtende Teilnahme am Emissionshandelssystem (EHS). Sie stellt Dämmstoffwolle mithilfe von zwei Kupolöfen her, die mit dem kohlenstoffhaltigen Brennstoff Koks befeuert werden. Dabei entsteht Lachgas (Distickstoffmonoxid, N2O). Streitig ist, ob Lachgasemissionen im EHS in der Schweiz zu erfassen sind oder die kostenlose Zuteilung der A. AG für das Jahr 2021 ohne Einbezug von Lachgas zu berechnen ist (E. 5).
Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die Systematik und der Zweck wie auch der Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen (CO2-Gesetz, CO2-Verordnung, Richtlinie 2003/87/EG) sprechen für den Einbezug des Lachgases in das EHS und damit auch in die Zuteilung der Emissionsrechte. Dass im Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG die Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle nicht in den zur Teilnahme am EHS verpflichtenden Tätigkeiten aufgeführt ist, erweist sich…
Zeitschrift URP
URP 2025 156
Publikationsart
Entscheid