Gewässerschutz; Festlegung des Gewässerraums bei einem eingedolten Gewässer
Leitsätze
Die grundsätzliche Mindestbreite des Gewässerraums sowie die Ausnahmen bei Erhöhung, Anpassung oder Verzicht ergeben sich aus dem Bundesrecht. Eine ungefähre Bestimmung der Sohlenbreite, wie es die kantonalen Instanzen im vorliegenden Verfahren vorgenommen haben, genügt den bundesrechtlichen Vorgaben nicht. Vorliegend war es gerade für die Breite des Gewässerraums relevant, ob die Sohle grösser oder kleiner als 2 m ist. Der Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums bedarf im Übrigen nach einer auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung, die durch die generell-abstrakte Regelung des Kantons nicht vorweggenommen werden darf (E. 6.4). Aufgrund der grossen Tiefenlage des Süssbaches im Bereich der Eindolung muss bei Sanierungsarbeiten am Dolungsbauwerk voraussichtlich der gesamte Gewässerraum beansprucht werden. Eine Reduzierung des Gewässerraums ist deshalb mit dem Hochwasserschutz nicht vereinbar (E. 7.3).
Zeitschrift URP
URP 2025 215
Publikationsart
Entscheid