Berücksichtigung der Gewässerrevitalisierung, Massnahmen zur Begrenzung von Lärmimmissionen bei einem kantonalen Strassenbau- und Wasserbauprojekt
Leitsätze
Das genehmigte Hochwasserschutzprojekt ermöglicht ein offenes Gerinne auf rund drei Vierteln des Bachlaufs und führt im Vergleich zu Alternativen zur bestmöglichen naturnahen Gestaltung des Büttikerbachs. Ist eine offene Bachführung wie hier aufgrund der engen Platzverhältnisse (teilweise) nicht möglich, ist eine Ersatzeindolung zulässig. Es besteht keine gesetzliche Pflicht, den historischen bzw. natürlichen Verlauf des Gewässers in jedem Fall zu erhalten. Vorliegend spricht das öffentliche Interesse an der ökologischen Aufwertung für eine Umlegung des betroffenen Gewässers, da der historische Bachlauf durch bereits überbautes Gebiet führt und eine Revitalisierung ausserhalb des ursprünglichen Gewässerverlaufs daher besser möglich ist (E. 3.3.2). Die kantonalen Behörden sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, im Rahmen eines Wasserbauprojekts ebenfalls dem Anliegen der ökologischen Aufwertung des betroffenen Gewässers Rechnung zu tragen.…
Zeitschrift URP
URP 2025 366
Publikationsart
Entscheid