Gewässerschutz; keine Erstattung von Betriebs- und Unterhaltskosten im Zuge von Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
Leitsätze
Streitgegenstand war die Frage, ob der Bund die Kraftwerksinhaberin neben den einmaligen Kosten für eine Sanierung gemäss GSchG und BFG (hier rund 1.6 Mio. CHF für den Bau eines Fischauf- und abstiegs) auch für die laufenden Betriebs- und Unterhaltkosten (hier Energie- und Unterhaltskosten für den Fischlift von rund 25 000 CHF pro Jahr) zu entschädigen hat. Dabei stellte sich auch die Frage, ob das BAFU bei seinem Entschädigungsentscheid das Einverständnis des Kantons einholen muss.
Die Verfügungskompetenz des BAFU erfordert kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons, sondern verlangt lediglich eine Koordination mit diesem. Eine solche ist hier durch Austausch der Gesuchsunterlagen – bei gleichzeitig kritischer Stellungnahme des Kantons gegenüber der vorgesehenen beschränkten Entschädigung durch den Bund – erfolgt. Die anderweitige Auffassung der Kraftwerksinhaberin, wonach das BAFU mit seinem Entscheid bis zum kantonalen…
Zeitschrift URP
URP 2025 672
Publikationsart
Entscheid