Anmerkung
Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 8. Oktober 2025 (1C_271/2024)
Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), in Kraft seit 1. Januar 2011, verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. Dieser sog. Gewässerraum hätte bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt werden müssen. Dies ist auch heute, gut sieben Jahre nach Ablauf dieser Frist, in der Praxis erst teilweise erfolgt. Gemäss einer Kantonsumfrage haben per 31. März 2023 erst 30 % aller Schweizer Gemeinden den Gewässerraum eigentümerverbindlich festgelegt.
Zeitschrift URP
URP 2026 183
Publikationsart
Anmerkung