Pflanzenschutzmittel; Zulässigkeit einer mehrmaligen Erneuerung von Notfallzulassungen; unzureichender Nachweis der Gefährdungssituation
Leitsätze
Das Verbandsbeschwerderecht steht bei Notfallzulassungen von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich offen. Hingegen ist auf die akzessorische Überprüfung der regulären Zulassung von Produkten mit dem Wirkstoff Acetamiprid nicht mehr einzutreten, weil die beschwerdeführenden Organisationen trotz Kenntnis der diesbezüglichen Zulassungen mehr als sechs Jahre seit dem höchstrichterlichen Präjudiz (BGE 144 II 218) zum Verbandsbeschwerderecht bei Pflanzenschutzmitteln zugewartet haben (E. 4.2).
Nach den hier anwendbaren Verfahrensvorschriften (Art. 6 i.V.m. Art. 30 VwVG) darf lediglich bei «Gefahr in Verzug» auf eine vorgängige Anhörung der beschwerdeberechtigten Organisationen zum Erlass einer Notfallzulassung verzichtet werden (E. 5.2.6.8). Auch nach der neu geltenden Vorschrift von Art. 160b LwG ist die Vorinstanz nicht von jeglicher Information der beschwerdeberechtigten Organisationen über hängige Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln…
Zeitschrift URP
URP 2026 159
Publikationsart
Entscheid