Beschwerdelegitimation von Natur- und Heimatschutzorganisation gegen die Einleitung einer Quartierplanung zur Umsetzung einer unterirdischen Parkierungsanlage in einer Grünzone innerhalb des Siedlungsgebiets
Leitsätze
Das Vorliegen einer Bundesaufgabe und damit die Beschwerdelegitimation der Heimatschutzorganisation hängt von der raumplanungsrechtlichen Beurteilung ab, ob eine kommunale Grünzone, die oberirdisch die Freihaltung zum Schutz des Ortsbilds bezweckt, unterirdisch aber die Erstellung von Parkierungsanlagen zulässt, als Bau- oder Nichtbauzone zu qualifizieren ist.
Das Raumplanungsrecht erfasst nicht nur die Erdoberfläche, sondern auch den Untergrund. Entsprechend ist es zulässig, ein Gebiet, wie es die Stadt Maienfeld mit der Grünzone festlegt, unterschiedlichen Nutzungen zuzuführen. Die strittige Grünzone lässt eine boden- und standortunabhängige Bautätigkeit, wie es für Bauzonen typisch ist, im Untergrund zu, weshalb die Qualifikation als beschränkte Bauzone aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden ist (E. 5.1–5.4). Nichts anderes ergibt sich aus dem Trennungsgrundsatz, gehört die innerhalb des Siedlungsgebiets liegende Grünzone mit…
Zeitschrift URP
URP 2026 429
Publikationsart
Entscheid