Lärmschutz und Luftreinhaltung; kantonale Volksinitiative – unzulässiger Mindestabstand zwischen Abbauzonen und Wohnzonen
Leitsätze
Die Kantone verfügen im Bereich des Umweltschutzes insoweit über Rechtsetzungskompetenzen, als das Bundesrecht Raum für kantonale Vorschriften belässt. Im Bereich der Emissionsbegrenzung können sie eigene Vorschriften erlassen, solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht Gebrauch gemacht hat. Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung schliesst von daher die Festlegung von kantonalen Mindestabständen nicht kategorisch aus; solche Vorschriften müssen jedoch dem Vorsorgeprinzip entsprechen und verhältnismässig sein. Dabei sind die konkrete Anlage und die davon ausgehenden Emissionen sowie deren Auswirkungen auf die betroffene Nachbarschaft zu berücksichtigen (E. 3.3.1–3.3.2).
Diesen Anforderungen genügt die streitige kantonale Regelung nicht, wonach zwischen Abbau- und Wohnzonen auf dem gesamten Kantonsgebiet ausnahmslos ein Mindestabstand von 300 m einzuhalten ist. Zulässig wäre dagegen eine kantonale Grundsatzbestimmung zum Schutz…
Zeitschrift URP
URP 2026 397
Publikationsart
Entscheid