Mobilfunkanlage; Baubewilligungspflicht bei Ersatz bestehender Antennen durch adaptive Antennen; Einführung neuer Frequenzen und Aufrüstung auf 5G
Leitsätze
Werden bei einer bestehenden Mobilfunkanlage die vorhandenen Antennen durch adaptive Antennen ersetzt, neue Frequenzbänder eingeführt und auf diesen 5G eingesetzt sowie die bestehende Sendeleistung umverteilt, liegt eine Änderung im Sinne von Ziff. 62 Abs. 5 Anhang 1 NISV vor. Dieser Umbau führt aufgrund eines von den konventionellen Antennen abweichenden Antennendiagramms zu einer anderen räumlichen Verteilung der Strahlung, mit Folgen auf die Berechnung, insbesondere bezüglich der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Damit liegt regelmässig ein Interesse der Öffentlichkeit und der Anwohnerschaft an einer vorgängigen Kontrolle der Bewilligungsvoraussetzung für die Änderung der Mobilfunkanlage vor. Entsprechend hätten die Änderungen nicht im Bagatellverfahren, sondern in einem Baubewilligungsverfahren beurteilt werden müssen. Empfehlungen der BPUK kommen weder Gesetzeskraft zu noch sind diese verbindlich, weshalb die Gesuchsstellerin nichts von…
Zeitschrift URP
URP 2025 207
Publikationsart
Entscheid