Gewässerschutz; kein Bestandesschutz eines Modellflugplatzes im übergangsrechtlichen Gewässerraum
Leitsätze
Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit eines ohne Baubewilligung in der Landwirtschaftszone errichteten Modellflugplatzes, dessen Betrieb und Infrastruktur sich über drei Jahrzehnte schleichend ausgeweitet haben, ist zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts zwingend das neue Recht anzuwenden (E. 5.1).
Der Betrieb des Modellflugplatzes erforderte eine kommunale Baubewilligung sowie eine kantonale Bewilligung gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG (E. 5.3). Da sich der (vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung am 1. Juni 2011 ohne Baubewilligung errichtete) Modellflugplatz grösstenteils im Gewässerraum befindet und die Gemeinde noch nicht über eine rechtsgültige Gewässerraumausscheidung verfügt, geniesst er gemäss den Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung-Änderung 2011 als Baute im übergangsrechtlichen Gewässerraum ohne…
Zeitschrift URP
URP 2026 199
Publikationsart
Entscheid