Das «Luxram-Urteil» ist für das ideelle Verbandsbeschwerderecht aus zwei Gründen bedeutsam: Zum einen hält das Bundesgericht erstmals ausdrücklich fest, dass auch gewässerschutzrechtliche Bewilligungen nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GSchV als Erfüllung einer Bundesaufgabe gelten, was wiederum eine Voraussetzung für die ideelle Verbandsbeschwerde gemäss NHG ist. Zum andern zeigt es auf, wie eine materielle Anwendung von Bundesrecht (und in der Folge die Erfüllung einer Bundesaufgabe) glaubhaft gemacht werden kann. Schliesslich ist das Luxram-Urteil auch für die Frage von Bedeutung, in welchen Fällen ein ENHK- oder EKD-Gutachten eingeholt werden muss.